„Eigentum verpflichtet“ – dieser Grundsatz ist in Artikel 14 des deutschen Grundgesetzes klar verankert. Eigentum darf nicht losgelöst von Verantwortung betrachtet werden. Wer ein Gebäude besitzt, trägt nicht nur Nutzen, sondern auch Pflichten. Eine dieser Pflichten ist die sogenannte Verkehrssicherungspflicht, die insbesondere bei Gebäuden und Grundstücken eine zentrale Rolle spielt.
Verschärfte Haftung bei Mängeln am Gebäude
Besonders streng ist die Haftung bei baulichen Mängeln. Nach § 836 BGB gilt für Grundstücksbesitzer bei Schäden durch mangelhafte Bauwerke – etwa durch lose Dachziegel – sogar eine verschärfte Haftung. Das Gesetz geht hier davon aus, dass bauliche Anlagen dauerhaft überwacht und instand gehalten werden müssen.
„Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft.“
Werner von Siemens. 1880
Das Dach als typische Gefahrenquelle
Das Dach stellt eine klassische Gefahrenquelle dar. Es ist dauerhaft Witterungseinflüssen ausgesetzt und beherbergt zahlreiche Bauteile, die sich lösen können. Neben Dachziegeln zählen hierzu auch Antennen, Solarpaneele, Schneefanggitter oder andere Dachaufbauten. Lösen sich diese Teile, können erhebliche Sach- oder Personenschäden entstehen – mit entsprechenden Haftungsfolgen für den Eigentümer.
Regelmäßige Dachkontrollen als Pflicht
Um dieser Gefahr vorzubeugen, müssen Dächer regelmäßig überprüft und gewartet werden. Fachkundige Personen sollten die Dachflächen kontrollieren und bei Bedarf Instandhaltungsmaßnahmen durchführen. Nur so lassen sich Schäden frühzeitig erkennen und größere Risiken vermeiden.
Absturzgefahr bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten
Neben der Gefahr für Dritte besteht ein erhebliches Risiko für die Personen, die auf dem Dach arbeiten. Statistiken zeigen deutlich, wie notwendig eine durchdachte Absturzsicherung ist: Rund 25 % aller tödlichen Absturzunfälle ereignen sich bei Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten. Diese Zahl spricht für sich.
Gesetzliche Vorgaben zur Absturzsicherung
Der Gesetzgeber trägt dieser Gefahr Rechnung. Die Arbeitsstättenrichtlinie ASR A 2.1, die DIN 4426 sowie sämtliche Landesbauordnungen schreiben bei Arbeiten auf Dächern ab einer Absturzhöhe von 2,00 Metern geeignete Absturzsicherungen vor. Diese Regelungen sind eindeutig und lassen keinen Interpretationsspielraum.
Kurzzeitige Arbeiten und Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz
Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten werden von der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft als kurzzeitige Arbeiten eingestuft. Für diese Tätigkeiten ist der Einsatz von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) zulässig. Voraussetzung dafür sind jedoch geeignete Anschlagpunkte, an denen die Schutzausrüstung sicher befestigt werden kann.
Sicherheitsdachhaken und Anschlagpunkte als technische Lösung
In Steildächern kommen Sicherheitsdachhaken zum Einsatz, während bei flachen oder flach geneigten Dächern spezielle Anschlageinrichtungen vorgesehen sind. Diese Einrichtungen ermöglichen es Handwerkern, ihre PSAgA fachgerecht zu nutzen und sicher zu arbeiten.
Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht durch bauliche Vorsorge
Mit dem Einbau von Sicherheitsdachhaken oder Anschlagpunkten schafft der Hauseigentümer die Voraussetzungen für sicheres Arbeiten auf dem Dach. Gleichzeitig erfüllt er damit die ihm vom Gesetzgeber auferlegte Verkehrssicherungspflicht. Diese Vorsorge ist kein freiwilliger Luxus, sondern eine sachlich gebotene Maßnahme.
Absturzsicherung als wirtschaftlich sinnvolle Entscheidung
Angesichts zunehmender Extremwetterlagen sind mehrmals jährliche Kontrollen und Wartungen heute üblich und notwendig. Eine dauerhaft installierte Absturzsicherung stellt für den Hausbesitzer eine kostengünstige und nachhaltige Lösung dar – insbesondere im Vergleich zu möglichen Schadenersatzforderungen.
Unfallverhütung: Pflicht aus Verantwortung und Vernunft
Bereits Werner von Siemens brachte es 1880 auf den Punkt:
„Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschchrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als ein Gebot menschlicher Verpflichtung und wirtschaftlicher Vernunft.“
Dieser Gedanke ist heute aktueller denn je.
Gerichtsurteil: Auch sanierte Dächer entbinden nicht von Haftung
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs verdeutlicht die Tragweite dieser Pflicht. In dem Fall (Az. VI ZR 176/92) hatte sich ein Hausbesitzer gegen Schadensersatzforderungen gewehrt, nachdem bei einem Sturm Teile seines Daches abgerissen und in das Gewächshaus eines Nachbarn geschleudert worden waren. Das Dach war erst drei Jahre zuvor umfassend saniert worden.
Sturmereignisse gelten nicht mehr als außergewöhnlich
Der Bundesgerichtshof folgte der Argumentation des Eigentümers nicht. Die Richter stellten klar, dass selbst Sturmstärken von 12 bis 13 Beaufort heutzutage keinen außergewöhnlichen Witterungseinfluss mehr darstellen. Eine regelmäßige Wartung sei daher auch nach Sanierung oder Neubau zwingend erforderlich.
Regelmäßige Wartung schützt vor Regressansprüchen
Das Urteil macht deutlich: Bauherren und Verwalter unterliegen einer fortlaufenden Wartungspflicht. Wer sein Gebäude regelmäßig kontrollieren und instand halten lässt, kann Schäden frühzeitig vermeiden und sich wirksam vor Regressansprüchen schützen. Verantwortung, Sorgfalt und Vorsorge zahlen sich aus – rechtlich wie wirtschaftlich.

